Ein entsprechender Strafantrag sei aber innert Frist nicht gestellt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Der Untersuchungsrichter stellte sich dann aber auf den Standpunkt, die Angeschuldigte habe durch das Verheimlichen von Guthaben und Vermögenswerten klar gegen die dem Schuldner und Dritten im Pfändungsverfahren obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 91 SchKG verstossen und auch das Nichteinliefern der Testamentsurkunde sei eine Widerhandlung gegen eine klare Rechtsnorm und habe Anlass zur Prüfung eines 6