254 StGB einzustellen. Zwar stehe fest, dass die Erben entgegen der Bestimmung von Art. 556 Abs. 1 ZGB und Art. 72 EGzZGB das vom Erblasser am 9. Juni 2001 verfasste Testament nicht der zuständigen Kreisbehörde eingereicht hätten. Bei allen in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen handle es sich indessen um Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB. Die Urkundenunterdrückung zum Nachteil von solchen sei aber gemäss Art. 254 Abs. 2 StGB nur auf Antrag hin strafbar. Ein entsprechender Strafantrag sei aber innert Frist nicht gestellt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle.