Eine Verfahrensabtretung und allfällige Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB beziehungsweise wegen Ungehorsams Dritter im Be- treibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 324 Ziff. 1 und 5 StGB falle vorliegend indessen schon wegen der mit Bezug auf Dr. Küng bereits eingetretenen relativen und mit Bezug auf die Angeschuldigte in Kürze bevorstehenden absoluten Verjährung im Sinne von Art. 109 StGB im Verbindung mit aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Schliesslich sei auch das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB einzustellen.