Küng habe geltend gemacht, er habe die Vorladung erst einige Stunden vor dem angesetzten Termin erhalten und den Betreibungsbeamten mittels E-Mail auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, was dieser allerdings bestreite. Die Angeschuldigte habe eingewendet, sie sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit von ihrem Anwalt bearbeitet werde und dieser die notwendigen Handlungen treffen würde. Wie es sich tatsächlich verhalten habe, sei nachträglich nicht mehr eindeutig zu eruieren gewesen. Eine Verfahrensabtretung und allfällige Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art.