Damit fehle es aber an einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb das Verfahren wegen Pfändungsbetrugs einzustellen sei. Bezüglich des Tatbestandes des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen stellte der Untersuchungsrichter fest, weder die Erben noch deren Vertreter seien zum Einvernahmetermin vom 1. Oktober 2001 erschienen, obwohl sie auf die Straffolgen des Art. 292 StGB hingewiesen worden seien. Rechtsanwalt Dr. Küng habe geltend gemacht, er habe die Vorladung erst einige Stunden vor dem angesetzten Termin erhalten und den Betreibungsbeamten mittels E-Mail auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, was dieser allerdings bestreite.