bei einer ungenauen Parteibezeichnung eine Unsicherheit über die Identität des betriebenen Schuldners, so habe dies die Nichtigkeit der betreffenden Betreibungshandlung zur Folge. Die Pfändungsankündigung vom 15. August 2001 und alle ihr folgenden Betreibungshandlungen samt der Ausstellung der Verlustscheine seien daher als nichtig zu betrachten. Damit fehle es aber an einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb das Verfahren wegen Pfändungsbetrugs einzustellen sei.