Nachdem auf Begehren des Verteidigers gewisse Beweisergänzungen vorgenommen und die Angeschuldigte sowie ein Bankbeamter durch den Untersuchungsrichter befragt worden waren, wobei D. H. auf Anraten ihres Anwalts praktisch alle Aussagen verweigerte, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung durch Verfügung vom 8. September 2003 wieder ein. Mit Bezug auf den Tatbestand des Pfändungsbetrugs kam er zum Schluss, dass die von der Gemeindeverwaltung A. verwendete und vom Betreibungsamt C. übernommene Schuldnerbezeichnung unklar sei. Bleibe aber 5