222 SchKG nur in ungenügendem Masse nachgekommen. Im Rahmen des darauf eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde am 6. Februar 2002 in der Wohnung der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen, anlässlich welcher neben Bank-, Versicherungs-, Betreibungs- und anderen Akten auch eine teils handund teils maschinengeschriebene letztwillige Verfügung B. H.s vom 9. Juni 2001 zum Vorschein kam.