ten Vermögens habe D. H. anlässlich der Pfändung vom 20. August 2001 eine Falschaussage gemacht. Mit der Auszahlung der Säule 3b im Betrage von Fr. 63'054.— am 11. April 2001 auf das Konto von D. H. sei versucht worden, der Konkursmasse Vermögenswerte zu entziehen und schliesslich seien die Erben der Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 SchKG nur in ungenügendem Masse nachgekommen.