seine Mandantin sehe daher keine Veranlassung, irgend einen Betrag an das Konkursamt zu überweisen. Im Übrigen habe das bisherige Verhalten des Konkursbeamten F. und auch dessen neuerliches Schreiben vom 6. Dezember den Eindruck entstehen lassen, dass F. nicht in der Lage sei, das vorliegende Geschäfte mit der notwendigen Distanz und Unbefangenheit zu bearbeiten; er werde daher ersucht, in den Ausstand zu treten und die Angelegenheit einem unbefangenen Beamten zuzuweisen.