Rechtanwalt Dr. Küng verwahrte sich in seiner Antwort vom 10. Dezember 2001 gegen diese Berechnung der Konkursmasse und machte geltend, es gehe nicht an, die Konten der beiden Ehegatten zusammenzuzählen. Die auf D. H. lautenden Konten seien ihr alleiniges Eigentum und B. H. sel. hätten daran keinerlei Rechte oder Forderungen zugestanden; seine Mandantin sehe daher keine Veranlassung, irgend einen Betrag an das Konkursamt zu überweisen.