in aller Form gegen die Unterstellung, Frau D. H. habe anlässlich der Pfändungseinvernahme falsche Aussagen gemacht. Am 18./19. September 2001 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium I., über die Erbschaft des B. H. werde die konkursamtliche Liquidation angeordnet und mit deren Durchführung das Konkursamt des Bezirks I. betraut. Dieses lud die Erben beziehungsweise deren Vertreter am 26. September 2001 auf den 1. Oktober 2001 zur Konkurseinvernahme vor, wobei es auf die Straffolgen des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB hinwies. Da zum fraglichen Termin niemand erschien, teilte das Konkursamt der Witwe D. H. mit, man werde am 4. Oktober bei ihr erscheinen;