193 SchKG den Präsidenten des Bezirksgerichts I. von dieser Tatsache in Kenntnis. Mit einem Schreiben vom 17. September 2001 wandte sich der Rechtsvertreter der Erben an das Betreibungsamt C.. Er hielt darin fest, es treffe zu, dass seine Klienten über Aktiven verfügten, doch handle es sich dabei um originären Erwerb, der mit dem Nachlass von B. H. sel. nichts zu tun habe. Die gegenteilige Annahme beruhe auf einer sorgfaltswidrigen Lagebeurteilung; er verwahre sich 3