Sie verwies auf eine Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Kapitalleistungen aus der Säule 3b sowie eine Veranlagungsverfügung des Kantons über eine Kapitalabfindung und ersuchte um Beizug des Wertschriftenverzeichnisses beim Steueramt A.. D. H. wurde darauf nochmals auf den 5. September 2001 auf das Betreibungsamt vorgeladen. Sie versprach anlässlich der erneuten Befragung, sie werde innert zehn Tagen den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemeinschaft beibringen, kam diesem Versprechen indessen nicht nach.