Das Betreibungsamt stellte darauf mit Bezug auf beide Betreibungen Verlustscheine aus. Nachdem sie von dieser Situation Kenntnis genommen hatte, zeigte sich die Gemeindeverwaltung A. darüber erstaunt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sein soll. Sie verwies auf eine Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Kapitalleistungen aus der Säule 3b sowie eine Veranlagungsverfügung des Kantons über eine Kapitalabfindung und ersuchte um Beizug des Wertschriftenverzeichnisses beim Steueramt A.. D. H. wurde darauf nochmals auf den 5. September 2001 auf das Betreibungsamt vorgeladen.