Am 13. August 2001 stellte die Gemeindeverwaltung A. beim Betreibungsamt C. das Begehren um Fortsetzung der beiden Betreibungen. Die Schuldnerbezeichnung lautete auf „B. H. p. Ad. Frau D. H.,“. D. H. wurde darauf am 15. August 2001 auf den 20. August 2001 auf das Betreibungsamt C. vorgeladen. Dort wurde an diesem Tag ein Pfändungsprotokoll aufgenommen, in welchem die Witwe D. H. erklärte, die Erbengemeinschaft besitze kein Vermögen aus der Hinterlassenschaft des B. H. sen. Das Betreibungsamt stellte darauf mit Bezug auf beide Betreibungen Verlustscheine aus.