{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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H. vom Untersuchungsrichter einvernommen; die Angeschuldigte verweigerte bei dieser Gelegenheit die Rücknahme\nder für das Verfahren nicht mehr benötigten Unterlagen. Am 30. April 2003 beantragte Dr. Küng dem Untersuchungsrichter, die rechtswidrig beschlagnahmte\nAnwaltskorrespondenz sei zu den Akten zu nehmen und nicht in einem geheimen\nSeparatdossier zu führen, und am 2. Juni 2003 schrieb er dem Untersuchungsrichter, er soll diese Unterlagen entweder bei den Akten belassen, damit sich der\nRichter ein vollständiges Bild über die Art und Weise der Untersuchungsführung\nmachen könne, oder dann aber eine Verfügung erlassen, damit der Richter die\nRechtmässigkeit seines Tuns auf dem Instanzenzug überprüfen könne. Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres\nAnwalts war es für den Untersuchungsrichter nicht leicht erkennbar, was nun\nwirklich verlangt wurde. Wenn die fraglichen Dokumente schliesslich zu den Akten genommen wurden, so scheint er dem zuletzt geäusserten Wunsch entsprochen zu haben.\n\nc) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter weiter vor, er habe unbeachtet gelassen, dass gegen den Betreibungsbeamten F. ein Ausstandsbegehren gestellt worden sei. Dieser habe trotz\ndieses Begehrens weitere Amtstätigkeit entfaltet und insbesondere eine Strafanzeige eingereicht. Der Untersuchungsrichter hätte aber die Strafanzeige eines\nBeamten, gegen den ein Ausstandsbegehren vorliege, unter diesem besonderen\nAspekt würdigen müssen und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen\nmüssen, dass F. gar nicht mehr hätte amtlich handeln dürfen, zumindest solange\nüber das Ausstandsbegehren nicht entschieden worden sei. Mit diesem Einwand\nwerden Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. Abgesehen davon,\ndass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Betreibungs- und Konkursbeamter in\nAusstand treten sollte, nur weil er in einem Konkursverfahren den Angaben der\nSchuldner mit einer gewissen Vorsicht begegnet und in gebührender Weise die\nInteressen der Konkursmasse wahrnimmt, geht es dabei um eine Frage, die allenfalls das Dienstverhältnis des Beamten betrifft, das aber auf das Strafverfahren keinen Einfluss haben kann. Selbst wenn F. hätte in Ausstand treten müssen,\nwürde dies seine Strafanzeige in keiner Weise unwirksam machen. Zur Einreichung einer Strafanzeige ist jedermann berechtigt, in welchem Verhältnis er auch\nzum Beschuldigten steht. Die Strafverfolgungsbehörden waren unabhängig von\n15\n\nder Person des Anzeigeerstatters verpflichtet, die erhobenen Vorwürfe auf ihre\nBerechtigung hin zu untersuchen, was sie denn auch in korrekter Weise getan\nhaben. Die in der Beschwerde in dieser Beziehung vorgebrachte Rüge ist daher\nfehl am Platze. Wären die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb abzulehnen, weil diese das Verfahren in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat, so erwiesen sich die geltend\ngemachten Ansprüche auch aus den dargelegten Gründen als ungerechtfertigt,\nsoweit die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente mit Bezug auf\ndie Entschädigungsfrage überhaupt relevant sein könnten.\n\nIII. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als\nunbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens\ngehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n16\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}