{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43\nRegeste:\nbetrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung\n\ndavon, dass die letztgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin, die auf\neine Kritik an der Untersuchung herauslaufen, im Untersuchungsverfahren hätten\ngerügt werden müssen, ist nicht einzusehen, inwiefern die durchgeführte Hausdurchsuchung hätte ungerechtfertigt sein sollen, wurde diese doch entsprechend\nder Vorschrift von Art. 94 StPO auf Grund von ganz offenkundigen Verdachtsgründen angeordnet, und ihre Durchführung kann auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Mit Bezug auf die Frage, ob die Angeschuldigte verpflichtet war, das von ihrem Ehemann verfasste, teilweise maschinengeschriebene Testament einzuliefern, teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt\nzitierte und als herrschende Lehrmeinung zu betrachtende Auffassung, wonach\nauch als ungültig erachtete, ja selbst nichtige letztwillige Verfügungen einzureichen sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Erbrecht, 2. Abteilung, N. 4 zu Art.\n556; Riemer, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in Festschrift\nMax Keller, 1989, S. 255). Die Beschwerdeführerin hätte also das von ihr gefundene Testament der Kreisbehörde übergeben müssen. Wenn sie trotz Verletzung\ndieser Einlieferungspflicht strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden\nkonnte, so nur deshalb, weil in der letztwilligen Verfügung keine von Art. 254\nStGB nicht erfasste Personen bedacht wurden und es zur Strafverfolgung somit\neines Strafantrags bedurft hätte. Das ändert allerdings nichts daran, dass der\nAngeschuldigten der Vorwurf zu machen war, einer ihr obliegenden gesetzlichen\nPflicht nicht nachgekommen zu sein. Damit war auch in diesem Fall der für die\nEinleitung und Durchführung des Strafverfahrens erforderliche Anfangsverdacht\naus von der Angeschuldigten zu vertretenden Gründen gegeben, so dass die\nKostenauflage auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt war.\n\n3.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt sich auf den\nStandpunkt, seiner Mandantin stehe gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für durch die Untersuchungsmassnahmen erlittene Nachteile zu. Nach\nder erwähnten Bestimmung besteht eine Entschädigungspflicht des Staates,\nwenn ein Angeschuldigter freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren\neingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweist. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Die so umschriebenen Voraussetzungen zur Verweigerung einer Entschädigung entsprechen genau jenen, die es gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO erlauben, bei Einstellung oder\nAblehnung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten zu überbinden. Nachdem oben begründet wurde, dass D. H. durch ihr Ver-\n13\n\nhalten Anlass zur Durchführung der Strafuntersuchung gegeben hat und die Voraussetzungen für die Belastung der Angeschuldigten mit den Verfahrenskosten\nerfüllt sind, kann grundsätzlich auch die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf die nämlichen Überlegungen abgelehnt werden. Mit Bezug auf die Angemessenheit der Hausdurchsuchung wurde auch bereits oben festgestellt, dass\nausreichende Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin zur Vornahme\neiner solchen vorlagen und dass die Durchführung der Massnahme keineswegs\nunverhältnismässig war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist in\ndiesem Zusammenhang denn auch ausschliesslich auf das Fehlen eines Straftatbestandes, was bei gründlichem Aktenstudium leicht hätte erkannt werden\nkönnen. Dass diese Argumentation nicht stichhaltig ist, wurde oben dargelegt, so\ndass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.\n\nb) In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige sich auch deshalb, weil Untersuchungsrichter L. die Anwaltskorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin\nund ihrem Anwalt beschlagnahmt und diese Papiere auf unerklärliche Weise aus\nden Untersuchungsakten habe entfernen lassen. Auch in diesem Punkt kann die\nBeschwerdekammer der Argumentation der Verteidigung nicht folgen. Wäre die\nfragliche Korrespondenz beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden, könnte gesagt werden, es handle sich um Dokumente, welche durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützt waren und folglich\ngemäss Art. 95 Abs. 3 StPO nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Dem\nwar aber nicht so. Die fragliche Korrespondenz wurde in der Wohnung der Angeschuldigten aufgefunden und zur Prozedur genommen. Es handelte sich damit\nnicht mehr um durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Akten, sondern um Dokumente der Klientin, welche bei dieser ohne Verletzung der erwähnten Bestimmung beschlagnahmt werden durften. Das Verhalten des Rechtsvertreters in dieser Sache war übrigens widersprüchlich. Am 15. März 2002 ersuchte\ner Untersuchungsrichter L. um Mitteilung, weshalb die Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt und noch nicht an seine Klientin zurückerstattet worden sei. Am 1.\nNovember 2002 stellte ihm der Untersuchungsrichter die Akten zu und teilte ihm\nmit, sämtliche relevanten Akten seien nun zur Prozedur genommen worden; er\nwerde die Originale und die nicht mehr für das Verfahren benötigten Unterlagen\nder Angeschuldigten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme retournieren. In seinem Schreiben an den Untersuchungsrichter vom 2. Dezember\n2002 warf Dr. Küng dem Untersuchungsrichter vor, die widerrechtlich beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz in einem separaten Kuvert aufzubewahren.\n14\n\n"}