{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Vertreter der Angeschuldigten hat also diesen Mangel offenbar selbst erst erkannt, als er durch die Ausführungen des Untersuchungsrichters in der Einstellungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden war.\nAngesichts dieser Umstände erscheint der in der Beschwerde gegenüber den\nUntersuchungsbehörden erhobene Vorwurf deplaziert und es kann im Gegenteil\ndazu mit Fug festgestellt werden, dass es sich bei dem die Nichtigkeit der Verlustscheine bewirkenden Mangel um ein komplexes Problem handelte, das keineswegs so offenkundig war, dass es bereits bei Eröffnung der Strafuntersuchung hätte erkannt werden müssen. Es ist daher zu einfach, rückblickend zu\nsagen, angesichts des fraglichen Mangels sei jede Untersuchungseinleitung unnütz gewesen; die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung erweist sich\ndamit als nicht stichhaltig.\n\nb) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung des Untersuchungsrichters, wonach das Nachlassvermögen mindestens Fr. 68'240.--\nbetragen habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei den erwähnten Fr.\n63'054.-- handle es sich um Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführerin\nschon zu Lebzeiten kraft Ehegüterrechts zugestanden und nicht in das Vermögen\nvon B. H. sen. gehört hätten. Wenn D. H. also vor dem Pfändungsbeamten zu\nProtokoll gegeben habe, die Erbengemeinschaft verfüge über kein Vermögen\naus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes, so treffe diese Auskunft folglich zu. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen\nkann, den genauen Betrag des Nachlassvermögens zu eruieren, so lässt sich\ndoch leicht feststellen, dass diese Darstellung im Widerspruch zur Aktenlage\nsteht. Anspruchsberechtigte Person der Vorsorgepolice Nr. 5.041.777 der K.-\nVersicherung war B. H. sen., dem die Versicherungsgesellschaft auf Grund dieses Versicherungsvertrages im Jahre 1996 auch ein Darlehen von Fr. 123'996.—\ngewährt hatte, welches bei Ablauf der Versicherung mit den vertraglichen Leistungen der Gesellschaft verrechnet wurde, so dass am 11. April 2001 noch ein\nBetrag von Fr. 63'054.-- zur Auszahlung gelangte. Aus welchem Grund dieser\nBetrag kraft Güterrechts der Ehefrau zugestanden haben sollte, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht ersichtlich. Ohne besondere Vorkehren seitens der Ehegatten stand der Ehefrau nur die Hälfte dieser als Errungenschaft zu\nbetrachtenden Versicherungsleistungen zu. Dass eine andere Regelung getrof-\n11\n\nfen worden wäre oder der Ehemann gar eine Schenkung vorgenommen hätte,\nwird nicht behauptet, und es liegen auch überhaupt keine Anhaltspunkte für eine\nsolche Vereinbarung vor. Damit ist aber der Beweis erbracht, dass B. H. über\nVermögenswerte verfügte und dass folglich zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin vom Betreibungsbeamten befragt wurde, Nachlassvermögen vorhanden\ngewesen sein musste. D. H. wäre aber verpflichtet gewesen, über diese Vermögenswerte Auskunft zu geben und gerade bei unklaren Verhältnissen im Rahmen\ndes Pfändungsvollzugs aktiv mitzuwirken; diesen ihren Offenbarungspflichten ist\ndie Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, sondern sie hat gegenüber dem Betreibungsbeamten ganz klar falsche Aussagen gemacht und ihr\nVersprechen, den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemeinschaft beizubringen, nicht eingelöst. Dass ein gewisses Nachlassvermögen vorhanden war, musste die Angeschuldigte übrigens auf Grund des ihr im Zeitpunkt\nder Pfändung bekannten Testaments ihres verstorbenen Ehemannes annehmen,\nder festgehalten hatte, der Nachlass sei so zu verteilen, dass seine Ehefrau den\ngrösstmöglichen Anteil erhalte; diese Verfügung machte nur einen Sinn, wenn\ntatsächlich Vermögenswerte vorhanden waren. Der Untersuchungsrichter hat der\nBeschwerdeführerin daher zu Recht den Vorwurf gemacht, ihren Obliegenheiten\ngemäss Art. 91 SchKG nicht nachgekommen zu sein.\n\nc) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2002 wurde ein\nvon B. H. am 9. Juni 2001 verfasstes Testament zu Tage gefördert, das teils mit\nMaschine und teils von Hand geschrieben ist, und entgegen der Vorschrift von\nArt. 556 ZGB nicht der zuständigen Kreisbehörde eingereicht wurde. Der Untersuchungsrichter hat das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden eingestellt, weil alle im Testament bedachten Personen Angehörige des Erblassers\nsind und eine Strafverfolgung in diesem Falle nur aufgrund eines Strafantrages\nmöglich gewesen wäre. Im Rahmen der Ausführungen über die Kostenauflage\nhat er hingegen festgehalten, die Angeschuldigte habe auch mit dem Nichteinliefern der Testamentsurkunde gegen eine klare Rechtsnorm verstossen, was\nebenfalls eine Kostenauflage rechtfertige. In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf Druey (Grundriss des Erbrechts, Bern 1997, § 12 N. 60)\nder Standpunkt vertreten, beim fraglichen Papier handle es sich um ein sogenanntes Nichttestament, das nicht einzuliefern gewesen sei, so dass auch diesbezüglich kein Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliege. Zudem handle es sich\num einen Zufallsfund aus der ungerechtfertigten Hausdurchsuchung, der nicht\nzur Rechtfertigung der vorab angeordneten Hausdurchsuchsuchung oder der\nvorab angeordneten Untersuchung herangezogen werden könne. Abgesehen\n12\n\n"}