{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43\nRegeste:\nbetrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung\n\n 2.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt die oben dargestellte Rechtsprechung nicht, er macht aber unter Hinweis auf den zuletzt zitierten Entscheid des Bundesgerichtes geltend, eine Auferlegung von Kosten an\nden Angeschuldigten falle insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, auf Grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe, und er wirft dem Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs vor, er hätte aufgrund\nder Aktenlage beziehungsweise bei sorgfältigem Aktenstudium von Anfang an\nfeststellen müssen, dass infolge der nichtigen Pfändungsankündigung vorliegend\ngar kein Straftatbestand habe vorliegen können. Statt dessen sei der Untersuchungsrichter erst in der Einstellungsverfügung zu dieser Erkenntnis gelangt; er\nhabe also die Strafuntersuchung eingeleitet, ohne die Rechtslage ausreichend\nanalysiert gehabt zu haben. Der Staatsanwalt hält dieser Argumentation unter\nHinweis auf Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons\nGraubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161) und die bei diesem angeführte Literatur und Judikatur zu Recht entgegen, dass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung lediglich konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorhanden\nsein müssen und ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht\ngenügt, selbst wenn die Zweifel noch überwiegen mögen. Der Staatsanwalt stellt\nsich sodann auf den Standpunkt, vorliegend hätten auf Grund der Strafanzeige\ndes Konkursamtes konkrete Verdachtsmomente auf strafbare Handlungen im\nSinne von Art. 163 ff. StGB, Art. 292 StGB und Art. 323/324 StGB vorgelegen.\nEs sei nicht Sache der Untersuchungsbehörde, bereits vor oder im Zeitpunkt der\nEröffnung eines Strafverfahrens sämtliche rechtlichen Aspekte einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, dazu diene vielmehr das Untersuchungsverfahren.\nDieser Argumentation ist zuzustimmen. Was den Tatbestand des betrügerischen\nKonkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB betrifft, stand für die\nUntersuchungsbehörde auf Grund der Strafanzeige des Konkursamtes I. vom 3.\n9\n\nJanuar 2002 vorerst fest, dass in der Betreibung der Gemeindekasse A. gegen\ndie Erben des B. H. sel. Verlustscheine ausgestellt worden waren, womit diese\nobjektive Strafbarkeitsbedingung vorerst als erfüllt betrachtet werden konnte.\nWeiter konnte der Strafanzeige entnommen werden, dass das Ehepaar D. H. und\nB. H. noch anfangs 2001 über ein beträchtliches Vermögen verfügt und im Laufe\ndes Jahres noch Kapitalleistungen aus der Säule 3b ausbezahlt erhalten hatte.\nEs musste daher tatsächlich verdächtig erscheinen, wenn die überlebende Ehefrau im Betreibungsverfahren angab, dass die Erbengemeinschaft über keine\nVermögenswerte aus der Hinterlassenschaft des verstorbenen Ehemannes verfüge. Dieser Verdacht musste sich angesichts der im Laufe des Ermittlungsverfahrens von der Kantonspolizei beigezogenen Akten noch verdichten, so dass\nzum Zeitpunkt, als der Staatsanwalt im Mai 2002 darüber zu befinden hatte, ob\nein Strafverfahren zu eröffnen sei, gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen\nstrafbarer Handlungen vorlagen. Gewiss, die mit einem formellen Mangel behafteten und folglich rechtlich unwirksamen Verlustscheine lagen zu diesem Zeitpunkt den Untersuchungsbehörden vor, und es hätte ihre Nichtigkeit grundsätzlich schon in diesem Stadium erkannt werden können. Hätte es sich dabei um\neinen offenkundigen Fehler gehandelt, wäre die Eröffnung der Strafuntersuchung\nsicher nicht am Platze gewesen. Dem Staatsanwalt ist jedoch zuzustimmen,\nwenn er geltend macht, es habe sich im vorliegenden Fall um einen nicht alltäglichen Mangel im Betreibungsverfahren gehandelt, der nicht ohne vertiefte Kenntnis der Gerichtspraxis erkennbar gewesen sei. Der Fehler sei denn auch weder\nvon dem mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Betreibungsbeamten\nnoch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkt worden. Diese Feststellung ist berechtigt. Rechtsanwalt Dr. Küng, der in seiner Beschwerde dem\nUntersuchungsrichter vorwirft, wegen unsorgfältigen Aktenstudiums nicht von\nAnfang an die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung erkannt zu haben, und der\nin seinem Schreiben an das Betreibungsamt C. vom 17. September 2001 auch\ndem Betreibungsbeamten vorhielt, er lasse sowohl im allgemeinen als auch im\nUmgang mit den Namen nicht die notwendige Sorgfalt walten, indem er den Namen H. einmal mit i und ein anderes Mal mit y schreibe und er habe auch mit\nseiner Annahme, die Erben H. verfügten aus dem Nachlass des B. H. sel. über\nAktiven, eine sorgfaltswidrige Lagebeurteilung vorgenommen, der selbst aber im\nbesagten Schreiben von einem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2010766\nvom 5. September 2001 sprach, obwohl es unter diesem Datum weder eine Betreibung noch einen Zahlungsbefehl gibt, sondern lediglich eine Vorladung der\nWitwe D. H. auf diesen Termin vorliegt, hat sich – obwohl er sich ausdrücklich\nauf den Zahlungsbefehl bezog und diesen also kennen musste - weder in diesem\n10\n\n"}