{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er verweist dann aber zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche auf Grund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Literatur zu diesem Thema entwickelten Grundsätze die Anforderungen an die Kostenauflage bei Freispruch und bei Verfahrenseinstellung im\nHinblick auf das Prinzip der Unschuldsvermutung gegenüber der früheren Praxis\nerheblich erhöht hat. Kantonale Strafprozessbestimmungen, welche erlauben,\ndem freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten\nVerfahrenskosten zu überbinden oder ihm eine Prozessentschädigung zu verweigern, wenn er das Verfahren durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten\nveranlasst oder erschwert hat, verstossen nach der Auffassung des Bundesgerichts zwar als solche nicht gegen die Unschuldsvermutung, da sie sich verfas-\nsungs- und konventionskonform anwenden lassen. Es ist folglich zulässig, den\nVerursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kostenpflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange dieser Vorwurf eine andere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung besitzt (BGE 114 Ia 302 mit\nHinweisen). Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er\ndurch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.\nBei der Kostenpflicht des Freigesprochenen, beziehungsweise des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach dieser Praxis des\nBundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für\nein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen\nangenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder\nErschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des\nBundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz\nverpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann\nausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den\nFällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde.\nWiderrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es\ngegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche\nVerhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen\nRechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleich-\n8\n\ngültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK\nfestgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer\nWeise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Unzulässig sei\nes hingegen, die Kostenauflage damit zu begründen, der Angeschuldigte habe\nsich strafbar gemacht, beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 116 Ia 162).\n\n"}