{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit fehle es aber an einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb das Verfahren wegen Pfändungsbetrugs einzustellen sei. Bezüglich des Tatbestandes des Ungehorsams gegen\namtliche Verfügungen stellte der Untersuchungsrichter fest, weder die Erben\nnoch deren Vertreter seien zum Einvernahmetermin vom 1. Oktober 2001 erschienen, obwohl sie auf die Straffolgen des Art. 292 StGB hingewiesen worden\nseien. Rechtsanwalt Dr. Küng habe geltend gemacht, er habe die Vorladung erst\neinige Stunden vor dem angesetzten Termin erhalten und den Betreibungsbeamten mittels E-Mail auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, was dieser allerdings bestreite. Die Angeschuldigte habe eingewendet, sie sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit von ihrem Anwalt bearbeitet werde und dieser die\nnotwendigen Handlungen treffen würde. Wie es sich tatsächlich verhalten habe,\nsei nachträglich nicht mehr eindeutig zu eruieren gewesen. Eine Verfahrensabtretung und allfällige Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB beziehungsweise wegen Ungehorsams Dritter im Be-\ntreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 324 Ziff. 1 und 5 StGB falle vorliegend indessen schon wegen der mit Bezug auf Dr. Küng bereits eingetretenen\nrelativen und mit Bezug auf die Angeschuldigte in Kürze bevorstehenden absoluten Verjährung im Sinne von Art. 109 StGB im Verbindung mit aArt. 72 Ziff. 2\nAbs. 2 StGB ausser Betracht. Schliesslich sei auch das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB einzustellen. Zwar stehe\nfest, dass die Erben entgegen der Bestimmung von Art. 556 Abs. 1 ZGB und Art.\n72 EGzZGB das vom Erblasser am 9. Juni 2001 verfasste Testament nicht der\nzuständigen Kreisbehörde eingereicht hätten. Bei allen in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen handle es sich indessen um Angehörige im Sinne von\nArt. 110 Ziff. 2 StGB. Die Urkundenunterdrückung zum Nachteil von solchen sei\naber gemäss Art. 254 Abs. 2 StGB nur auf Antrag hin strafbar. Ein entsprechender Strafantrag sei aber innert Frist nicht gestellt worden, so dass es an einer\nProzessvoraussetzung fehle. Der Untersuchungsrichter stellte sich dann aber auf\nden Standpunkt, die Angeschuldigte habe durch das Verheimlichen von Guthaben und Vermögenswerten klar gegen die dem Schuldner und Dritten im Pfändungsverfahren obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 91\nSchKG verstossen und auch das Nichteinliefern der Testamentsurkunde sei eine\nWiderhandlung gegen eine klare Rechtsnorm und habe Anlass zur Prüfung eines\n6\n\nstrafrechtlich relevanten Verhaltens gegeben. Es bestünden sodann auch keine\nZweifel, dass D. H. durch ihr Vorgehen in zivilrechtlichem Sinne zumindest fahrlässig gehandelt habe, so dass es gerechtfertigt sei, ihr gestützt auf Art. 156 Abs.\n1 StPO die Verfahrenskosten zu überbinden.\n\nC. Am 26. September 2003 reichte Rechtanwalt Dr. Küng im Namen\nvon D. H. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 8. September 2003\nein mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 8. September\n2003 in Sachen Pr. VV.2002.1219/FA sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.\n2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe\nvon CHF 8'000.— zuzusprechen.\n3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von\nCHF 1'000.— zuzusprechen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.“\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung\nvom 13. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die\nAusführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge\nwird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\nI. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des\nStaatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte\nAmtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach\nArt. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 21.\nMai 2002 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs usw. eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, der Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belastete hat D. H. ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.\n\nII.1. Der Untersuchungsrichter geht in seinen Ausführungen über die\nKostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestim-\n7\n\n"}