{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dieses lud die Erben beziehungsweise deren Vertreter am\n26. September 2001 auf den 1. Oktober 2001 zur Konkurseinvernahme vor, wobei es auf die Straffolgen des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung\ngemäss Art. 292 StGB hinwies. Da zum fraglichen Termin niemand erschien,\nteilte das Konkursamt der Witwe D. H. mit, man werde am 4. Oktober bei ihr\nerscheinen; sie sei verpflichtet, über die Vermögensverhältnisse des Erblassers\nAuskunft zu geben und habe Bankauszüge, Versicherungspolicen und Zahlungsbelege bereitzustellen. Nach telefonischer Absprache mit dem Rechtsvertreter\nder Erben wurde dieser Termin abgesagt, hingegen darauf hingewiesen, dass\nman bis zum 22. Oktober 2001 sämtliche Bankauszüge des Ehepaares D. H. und\nB. H. für die Jahre 2000 und 2001 sowie sämtliche Versicherungspolicen, und\nzwar auch solche, die in den Jahren 2000 und 2001 aufgelöst worden seien, erwarte. Nach mehrmaliger Ermahnung reichte Rechtanwalt Dr. Küng schliesslich\nam 12. November 2001 verschiedene Dokumente ein. Das Konkursamt erstellte\ndarauf gestützt auf die ihm vorliegenden Akten einen Vermögensstatus per 4. Juli\n2001, welcher insgesamt auf Fr. 216'481.94 lautete, und teilte dem Erbenvertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 mit, man setze den Anteil der Konkursmasse am Gesamtvermögen auf 50 % oder Fr. 108'240.97 an. Rechtanwalt Dr.\nKüng verwahrte sich in seiner Antwort vom 10. Dezember 2001 gegen diese Berechnung der Konkursmasse und machte geltend, es gehe nicht an, die Konten\nder beiden Ehegatten zusammenzuzählen. Die auf D. H. lautenden Konten seien\nihr alleiniges Eigentum und B. H. sel. hätten daran keinerlei Rechte oder Forderungen zugestanden; seine Mandantin sehe daher keine Veranlassung, irgend\neinen Betrag an das Konkursamt zu überweisen. Im Übrigen habe das bisherige\nVerhalten des Konkursbeamten F. und auch dessen neuerliches Schreiben vom\n6. Dezember den Eindruck entstehen lassen, dass F. nicht in der Lage sei, das\nvorliegende Geschäfte mit der notwendigen Distanz und Unbefangenheit zu bearbeiten; er werde daher ersucht, in den Ausstand zu treten und die Angelegenheit einem unbefangenen Beamten zuzuweisen.\n\n2. Am 3. Januar 2002 erstattete F. im Namen des Konkursamtes I. bei der\nKantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen die Erben des am 4. Juli 2001\nverstorbenen B. H.. Es wurde im Wesentlichen der oben geschilderte Sachverhalt dargelegt und festgehalten, auf Grund des im Konkursverfahren festgestell-\n4\n\nten Vermögens habe D. H. anlässlich der Pfändung vom 20. August 2001 eine\nFalschaussage gemacht. Mit der Auszahlung der Säule 3b im Betrage von Fr.\n63'054.— am 11. April 2001 auf das Konto von D. H. sei versucht worden, der\nKonkursmasse Vermögenswerte zu entziehen und schliesslich seien die Erben\nder Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 SchKG nur in ungenügendem Masse nachgekommen. Im Rahmen des darauf eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde am 6. Februar 2002 in der Wohnung der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen, anlässlich welcher neben\nBank-, Versicherungs-, Betreibungs- und anderen Akten auch eine teils handund teils maschinengeschriebene letztwillige Verfügung B. H.s vom 9. Juni 2001\nzum Vorschein kam. Anhand der im Verlaufe des Verfahrens gesammelten Akten\nkam die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass der überwiegende Teil der\nVermögenswerte der Eheleute D. H. und B. H. aus der Lebensversicherung des\nverstorbenen B. H. bei der L.-Versicherung sowie aus BVG-Vorsorgekonti\nstammte. Am 2. Februar 1996 war ein Darlehensbetrag von Fr. 123'100.— aus\nder Lebensversicherung des B. H. bei der L.-Versicherung auf ein auf den Namen\nder Angeschuldigten lautendes Sparkonto bei der Bank O. in P. überwiesen worden. Von diesem Konto erfolgten anschliessend verschiedene Überträge auf\nKonti von N. H. sowie D. H. und am 27. November 1997 ein Saldo-Übertrag in\nder Höhe von Fr. 85'001.— auf das Sparkonto Nr. 605069.J2A der Angeschuldigten bei der Bank J... Am 1. März 2000 war sodann ein Betrag von Fr. 33'654.10\naus dem BVG-Vorsorgekonto von B. H. auf das Privatkonto der Angeschuldigten\nbei der Bank G. überwiesen und wenige Tage später auf ihr Capito-Sparkonto\nCA 161.954.300 umgebucht worden. Schliesslich erfolgte am 17. April 2001 eine\nKapitalauszahlung der L.-Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers B.\nH. in der Höhe von Fr. 63'054.— auf das Bank G.-Konto Nr. CA 161.954.300 der\nAngeschuldigten.\n\nB. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden gegen D. H. eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs usw. Nachdem auf Begehren des Verteidigers gewisse Beweisergänzungen vorgenommen und die Angeschuldigte sowie ein\nBankbeamter durch den Untersuchungsrichter befragt worden waren, wobei D.\nH. auf Anraten ihres Anwalts praktisch alle Aussagen verweigerte, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung durch Verfügung vom 8. September\n2003 wieder ein. Mit Bezug auf den Tatbestand des Pfändungsbetrugs kam er\nzum Schluss, dass die von der Gemeindeverwaltung A. verwendete und vom\nBetreibungsamt C. übernommene Schuldnerbezeichnung unklar sei. Bleibe aber\n5\n\n"}