{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-43_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613e1917a86b0b148bc4754f473d6b829523c99c02c8e21f68281606f102324e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_43", "Checksum": "71721619a3523d01029651ad3e11a9a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 43\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar ad hoc Walder\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder D. H., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Manfred\nKüng, Bahnhofstrasse 26 / Paradeplatz, 8022 P.,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Ungehorsam gegen\namtliche Verfügungen und Unterdrückung von Urkunden (Kostenüberbindung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA.1. Am 2. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt C. gegen B. H. zwei\nZahlungsbefehle über Fr. 46'322.10 (Betreibung Nr. 2010766) beziehungsweise\nFr. 46'349.60 (Betreibung Nr. 2010767) für Steuerforderungen der Gemeinde A.\naus. Die Zahlungsbefehle wurden gleichentags der Ehefrau des Schuldners, D.\nH., zugestellt, welche vorerst in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhob,\ndiesen jedoch am selben Tag wieder zurück zog. Am 4. Juli 2001 verstarb der\nSchuldner. Auf Ersuchen der Witwe stellte das Kreisamt C. am 7. August 2001\ndie Erbbescheinigung aus, in welcher festgehalten wurde, dass die alleinigen Erben des Verstorbenen seine Ehefrau D. H. sowie seine beiden Söhne N. H. und\nM. H. seien.\n\nAm 13. August 2001 stellte die Gemeindeverwaltung A. beim Betreibungsamt C. das Begehren um Fortsetzung der beiden Betreibungen. Die Schuldnerbezeichnung lautete auf „B. H. p. Ad. Frau D. H.,“. D. H. wurde darauf am 15.\nAugust 2001 auf den 20. August 2001 auf das Betreibungsamt C. vorgeladen.\nDort wurde an diesem Tag ein Pfändungsprotokoll aufgenommen, in welchem\ndie Witwe D. H. erklärte, die Erbengemeinschaft besitze kein Vermögen aus der\nHinterlassenschaft des B. H. sen. Das Betreibungsamt stellte darauf mit Bezug\nauf beide Betreibungen Verlustscheine aus. Nachdem sie von dieser Situation\nKenntnis genommen hatte, zeigte sich die Gemeindeverwaltung A. darüber erstaunt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sein soll. Sie verwies auf eine\nMitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Kapitalleistungen aus der\nSäule 3b sowie eine Veranlagungsverfügung des Kantons über eine Kapitalabfindung und ersuchte um Beizug des Wertschriftenverzeichnisses beim Steueramt A.. D. H. wurde darauf nochmals auf den 5. September 2001 auf das Betreibungsamt vorgeladen. Sie versprach anlässlich der erneuten Befragung, sie\nwerde innert zehn Tagen den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemeinschaft beibringen, kam diesem Versprechen indessen nicht nach. Mit\nSchreiben vom 3. September 2001 teilte Rechtsanwalt Dr. Küng dem Kreisamt\nC. namens der drei Erben hingegen mit, seine Mandanten schlügen die Erbschaft\naus. Das Kreispräsidium C. nahm am 14. September 2001 von der Ausschlagung\nder Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben Vormerk und setzte gestützt auf Art.\n193 SchKG den Präsidenten des Bezirksgerichts I. von dieser Tatsache in Kenntnis. Mit einem Schreiben vom 17. September 2001 wandte sich der Rechtsvertreter der Erben an das Betreibungsamt C.. Er hielt darin fest, es treffe zu, dass\nseine Klienten über Aktiven verfügten, doch handle es sich dabei um originären\nErwerb, der mit dem Nachlass von B. H. sel. nichts zu tun habe. Die gegenteilige\nAnnahme beruhe auf einer sorgfaltswidrigen Lagebeurteilung; er verwahre sich\n3\n\n"}