3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde von X. und Y. noch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden kann: So ist nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Beschwerde nur zulässig gegen das Erkenntnis einer Verfügung, nicht jedoch bloss gegen die dazu angeführte Begründung. Die Beschwerdeführerinnen beschweren sich ausschliesslich über den letztgenannten Punkt, ohne jedoch das Erkenntnis als solches, d.h. die Einstellung der Strafuntersuchung, zu rügen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO). 5