Strafantrags verzichtet hat, entfällt auch ihre Legitimation zur Beschwerde- 4 führung (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 3.1 zu Art. 139 StPO). Auf die Beschwerde von Y. kann daher ebenfalls mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.