b) Um dem verunglückten D. zu helfen, liess sich Y., nachdem sie sich ihrer Skis und Skistöcke entledigt hatte, aus einer Höhe von etwa sechs Metern fallen. Gemäss Arztbericht von Dr. P. vom 15. Januar 2002 zog sie sich dabei eine doppelte Schambeinfraktur zu. Diese Verletzung stellt keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, da weder Lebensgefahr bestand, noch mit einem bleibenden Schaden zu rechnen war. Da im vorliegenden Fall somit einzig der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Frage kam, wäre für die Aufname einer Strafuntersuchung eine Antragstellung nötig gewesen. Nachdem Y. jedoch auf die Stellung eines