2. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob X. und Y. im Sinne der vorerwähnten Praxis zur Beschwerdeführung legitimiert sind. a) X. ist weder durch die Einstellungsverfügung vom 15. August 2003 berührt, noch hat sie ein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, da sie in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Während des ganzen Vorfalls zog sie sich weder Verletzungen zu noch hat sie sonst irgendwelche Nachteile erlitten. Eine Beschwerdelegitimation von X. ist somit klar zu verneinen.