Berührt ist derjenige, der zum Gegenstand der Untersuchung in einer besonders nahen Beziehung steht, insbesondere, wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45).