1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Berührt ist derjenige, der zum Gegenstand der Untersuchung in einer besonders nahen Beziehung steht, insbesondere, wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war.