B. Y. verzichtete auf die Stellung eines entsprechenden Strafantrages; O., der Vater von D., stellte am 1. Januar 2002 einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zur Abklärung des Unfallhergangs verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden sodann am 5. Februar 2002 die Eröffnung einer Strafuntersuchung, welche mit Verfügung vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, eingestellt wurde.