der X., Beschwerdeführerin, und der Y., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen F., betreffend Sessellift-Unfall zum Nachteil von D. und Y., hat sich ergeben: 2