{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-40_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fa0c2f0caa319630b64bac6fe0b559c97ea8e4157cef7971cb81e924c3d40e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fa0c2f0caa319630b64bac6fe0b559c97ea8e4157cef7971cb81e924c3d40e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_40", "Checksum": "59417869290246a2b84c50949deacf1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.09.2003 BK 2003 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.09.2003 BK 2003 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:15", "Checksum": "ffa7b55ea1cf2c5d22ac6f92af709738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.09.2003 BK 2003 40\nRegeste:\nSessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung\n\n b) Um dem verunglückten D. zu helfen, liess sich Y., nachdem sie sich\nihrer Skis und Skistöcke entledigt hatte, aus einer Höhe von etwa sechs Metern\nfallen. Gemäss Arztbericht von Dr. P. vom 15. Januar 2002 zog sie sich dabei\neine doppelte Schambeinfraktur zu. Diese Verletzung stellt keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, da weder Lebensgefahr bestand,\nnoch mit einem bleibenden Schaden zu rechnen war. Da im vorliegenden Fall\nsomit einzig der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art.\n125 Abs. 1 StGB in Frage kam, wäre für die Aufname einer Strafuntersuchung\neine Antragstellung nötig gewesen. Nachdem Y. jedoch auf die Stellung eines\nStrafantrags verzichtet hat, entfällt auch ihre Legitimation zur Beschwerde-\n4\n\nführung (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons\nGraubünden, Chur 1996, Ziff. 3.1 zu Art. 139 StPO). Auf die Beschwerde von Y.\nkann daher ebenfalls mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.\n\n3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde von X. und Y. noch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden\nkann: So ist nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Beschwerde nur zulässig gegen das Erkenntnis einer Verfügung, nicht jedoch bloss gegen die dazu\nangeführte Begründung. Die Beschwerdeführerinnen beschweren sich ausschliesslich über den letztgenannten Punkt, ohne jedoch das Erkenntnis als solches,\nd.h. die Einstellung der Strafuntersuchung, zu rügen.\n\n4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art.\n160 Abs. 2 StPO).\n5\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}