{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-40_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fa0c2f0caa319630b64bac6fe0b559c97ea8e4157cef7971cb81e924c3d40e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fa0c2f0caa319630b64bac6fe0b559c97ea8e4157cef7971cb81e924c3d40e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_40", "Checksum": "59417869290246a2b84c50949deacf1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.09.2003 BK 2003 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.09.2003 BK 2003 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 40\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad\nhoc van der Wees.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, und der Y., Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August\n2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen F.,\n\nbetreffend Sessellift-Unfall zum Nachteil von D. und\nY.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Morgen des 31. Dezember 2002 ereignete sich im Wintersportgebiet von F. ein Sessellift-Unfall. Kurz davor fuhr X. - ausgebildete J+S Leiterin\n- mit ihrer Schwester Y. - ebenfalls Leiterin - sowie fünf ihr zugeteilten Kinder im\nAlter zwischen sechs und zehn Jahren zur Talstation der Bergbahnen F. G.. Dort\nwollten sie mit der koppelbaren Vierersesselbahn zur Mittelstation H. gelangen.\nWährenddem die Kinder A. und B., C. und D. anstanden, folgten ihnen X. und Y.\nmit der erst sechsjährigen E.. Nachdem sich die Schranken der vollautomatischen Zugangsvorrichtung geöffnet hatten, liefen die vier Kinder nach vorne bis\nzur roten Wartemarkierung. D. stand dabei etwas weiter vorne als seine Begleiter. A., B. und C. bestiegen den Sessel dann wie gewohnt, wogegen D. seinen\nSessel nur vorne auf der Kante erwischte. Wegen der unglücklichen Sitzposition\nvon D. gelang es den Kindern nicht, den Sicherheitsbügel ganz nach unten zu\nziehen. Während der Fahrt rutschte D. immer weiter vom Sessel und liess sich\nnach rund 250 Metern aus einer Höhe von etwa acht Metern in die Tiefe fallen.\nVorerst blieb er regungslos liegen. Um dem Knaben erste Hilfe zu leisten, sprang\nY. etwa hundert Meter weiter oben aus einer Höhe von rund sechs Metern von\nihrem Sessellift. Verletzt gelangte sie sodann zu D.. Später wurde D. mit der\nREGA ins Kantonsspital Chur überflogen, währenddem Y. ambulant behandelt\nwurde.\n\nD. zog sich beim Unfall einen Unterschenkelbruch links, eine Rissquetschwunde\nam Kinn sowie eine Hirnerschütterung zu. Y. erlitt eine doppelte Schambeinfraktur.\n\nB. Y. verzichtete auf die Stellung eines entsprechenden Strafantrages;\nO., der Vater von D., stellte am 1. Januar 2002 einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zur Abklärung des Unfallhergangs verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden sodann am 5. Februar 2002 die Eröffnung einer Strafuntersuchung, welche mit Verfügung vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, eingestellt wurde.\n\nC. Am 8. September 2003 reichten X. und Y. Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung vom 7. August 2003 ein. Sie bemängeln darin, dass die\nvon ihnen gemachten Aussagen nicht mit den Ausführungen in der Einstellungsverfügung übereinstimmen würden und begehren deshalb die Anpassung Letzterer.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138\nStPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder\nÄnderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Berührt ist derjenige, der zum\nGegenstand der Untersuchung in einer besonders nahen Beziehung steht, insbesondere, wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer\nin seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem\nStaatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich\nals befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl.\nArt. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45).\n\n2. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob X. und Y. im Sinne der vorerwähnten Praxis zur Beschwerdeführung legitimiert sind.\n\na) X. ist weder durch die Einstellungsverfügung vom 15. August 2003\nberührt, noch hat sie ein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an deren\nÄnderung, da sie in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt wurde.\nWährend des ganzen Vorfalls zog sie sich weder Verletzungen zu noch hat sie\nsonst irgendwelche Nachteile erlitten. Eine Beschwerdelegitimation von X. ist somit klar zu verneinen.\n\n"}