5. Nach dem Gesagten hat die Hundehalterin keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem sie den Hund unangeleint auf der Alp zurückliess. Die Frage, ob es sich beim Ort des Zwischenfalles um den Schlafplatz der Hunde gehandelt hatte, was die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ist für die vorlie- 6 gende Beurteilung irrelevant und kann somit offen bleiben. Denn selbst wenn sich der Einwand der Beschwerdeführerin als richtig erweisen würde und es sich nicht um den Schlafplatz des Hundes gehandelt hätte, könnte der Hundehalterin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.