Geht jedoch eine Person - wie vorliegend - auf einen Hund zu und beugt sich vor diesem nieder, kann eine Reaktion des Hundes, selbst wenn er angeleint ist, nicht vermieden werden. Der Unfall hätte sich daher aller Voraussicht nach auch nicht verhindern lassen, wenn der Hund der Beschwerdegegnerin während seines Aufenthaltes hinter der Alphütte jeweils angeleint worden wäre. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkt dafür vor, dass dieser Hund dort schon zuvor bei Fremdbesuchen ein für ihn atypisches Verhalten zeigte, so dass die Besucher daher mündlich oder durch eine Hinweistafel hätten gewarnt werden müssen.