Grundsätzlich besteht keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob diese Vorsichtsmassnahme nach den konkreten Umständen und den persönlichen Erfahrungen als geboten erscheint. Insbesondere ist von der Gefährlichkeit des Hundes, wie sie dem Hundehalter schon vor einem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen, auszugehen (vgl. PKG 1996 Nr. 37). Eine Anleinung ist dann geboten, wenn ein Hund aufgrund seines bisherigen Verhaltens dazu Anlass gibt oder wenn es sich um eine Hunderasse handelt, bei der mit einem aggressiven Verhalten gerechnet werden muss.