4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass der Bezirk rund um die angebliche Schlafstelle der Hunde nicht eingezäunt gewesen war. Ihrer Ansicht nach wäre es geboten gewesen, ein entsprechendes Warnschild aufzustellen sowie den Hund an die Leine zu legen. Dies umso mehr, da es sich um einen Ort handle, wo ständig fremde Besucher mit Kindern vorbeikommen würden.