Anhaltspunkte dafür, dass ihm der Hund von B., der mit seinen Hunden zusammen war, nicht gehorchte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Hingegen lässt sich der Aussage des Stiefvaters der Beschwerdeführerin entnehmen, dass der Alphirt sofort zu Hilfe eilte und den Hund wegnahm. Aufgrund all dieser Umstände kann im Verhalten von B., dass sie ihren Hund nicht 5 mitnahm, als sie sich hinunter ins Dorf zum Einkaufen begab, sondern diesen während ihrer Abwesenheit dem Alphirten anvertraute, keine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden.