a) Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist ein Hundebesitzer verpflichtet, seinen Hund ausreichend zu überwachen, und er hat dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Halter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei kann die massgebende Sorgfaltspflicht nicht generell umschrieben werden. Sie bemisst sich je nach den Umständen und den persönlichen Erfahrungen (PKG 1996 Nr. 38).