4 liegen, dass die Hundehalterin B. Sorgfaltspflichten verletzt und damit eine strafbare Handlung begangen hat. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Hundehalterin B. zum Zeitpunkt des Zwischenfalls nicht am Unfallort gewesen sei. Dies sei dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen und daher unbestritten. Der Hund von B. sei unbeaufsichtigt auf dem Gelände der Alphütte umhergelaufen. Damit sei der Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflicht in keiner Weise Genüge getan worden.