Eine Einstellungsverfügung ist angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Einstellung der Untersuchung in Sachen X. betreffend Verletzung durch Hundebiss zum Nachteil von L. zu Recht erfolgt ist oder ob genügend Indizien dafür vor-