E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Hundehalterin B. wurde verzichtet. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :