Es dürfe als allgemeine Kenntnis vorausgesetzt werden, dass Hunde ihre Schlafstätten als Territorium verteidigen würden. Daher könne der Hundehalterin kein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess L. am 6. Januar 2003 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und B. angemessen zu bestrafen. 3