C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein; die entsprechenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass die Hundehalterin keine weiteren Massnahmen treffen musste, da sich das Tier auf seinem Liegeplatz befunden habe. Auch hätte sie davon ausgehen dürfen, dass die Eltern das Kind beaufsichtigen und es nicht zu nahe an den Hund und seine Schlafstätte heranlassen würden. Es dürfe als allgemeine Kenntnis vorausgesetzt werden, dass Hunde ihre Schlafstätten als Territorium verteidigen würden.