die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, in Sachen gegen X., betreffend Verletzung durch Hundebiss z.N. von L., hat sich ergeben: 2 A. Am Donnerstag des 22. August 2002 um ca. 17.15 Uhr wurde die 14- jährige L. auf der Alp Y., Gemeindegebiet X., von einem Hirtenhund ins Gesicht gebissen. Dabei erlitt sie eine ausgedehnte Rissquetschwunde quer über das Gesicht. Gemäss Arztbericht von Arzt Z., muss mit einem bleibenden Nachteil, namentlich mit einer Narbenbildung, gerechnet werden.