{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-3_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651898a285078a7b2b8cf0296c38f1655ef4969f104bda91a3cba97bad04e7b21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651898a285078a7b2b8cf0296c38f1655ef4969f104bda91a3cba97bad04e7b21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_3", "Checksum": "7eddd82a1e4dd0125cd74875a98233d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2003 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2003 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung durch Hundebiss | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:05", "Checksum": "5de7b5c6d3bc14da2edba0a242451716", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2003 3\nRegeste:\nVerletzung durch Hundebiss | StA Einstellungsverfügung\n\n Grundsätzlich besteht keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob diese Vorsichtsmassnahme nach den konkreten Umständen und den persönlichen Erfahrungen als geboten erscheint. Insbesondere ist von der Gefährlichkeit des Hundes, wie sie dem Hundehalter schon vor\neinem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen, auszugehen (vgl. PKG\n1996 Nr. 37). Eine Anleinung ist dann geboten, wenn ein Hund aufgrund seines\nbisherigen Verhaltens dazu Anlass gibt oder wenn es sich um eine Hunderasse\nhandelt, bei der mit einem aggressiven Verhalten gerechnet werden muss. Beides\nwar vorliegend aus den dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. Es bestand daher für die Hundehalterin kein Anlass, ihren Hund anzuleinen oder weitere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Hunde, die\nan einer zu kurzen Leine gehalten werden, aggressiv werden können. Die Länge\neiner Leine wird daher stets so bemessen, dass sie einerseits dem Hund noch eine\ngenügende Bewegungsfreiheit gewährleistet und sie ihm andererseits verunmöglicht, einer Person nachzurennen. Geht jedoch eine Person - wie vorliegend - auf\neinen Hund zu und beugt sich vor diesem nieder, kann eine Reaktion des Hundes,\nselbst wenn er angeleint ist, nicht vermieden werden. Der Unfall hätte sich daher\naller Voraussicht nach auch nicht verhindern lassen, wenn der Hund der Beschwerdegegnerin während seines Aufenthaltes hinter der Alphütte jeweils angeleint worden wäre. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkt dafür vor, dass dieser Hund\ndort schon zuvor bei Fremdbesuchen ein für ihn atypisches Verhalten zeigte, so\ndass die Besucher daher mündlich oder durch eine Hinweistafel hätten gewarnt werden müssen.\n\n5. Nach dem Gesagten hat die Hundehalterin keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem sie den Hund unangeleint auf der Alp zurückliess. Die\nFrage, ob es sich beim Ort des Zwischenfalles um den Schlafplatz der Hunde gehandelt hatte, was die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ist für die vorlie-\n6\n\ngende Beurteilung irrelevant und kann somit offen bleiben. Denn selbst wenn sich\nder Einwand der Beschwerdeführerin als richtig erweisen würde und es sich nicht\num den Schlafplatz des Hundes gehandelt hätte, könnte der Hundehalterin kein\nstrafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.\n\nZusammenfassend gilt festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwendungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt\ndie Beschwerdekammer zum Schluss, dass objektiv und subjektiv nicht genügend\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben\nsind. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung\nist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle\neiner Anklage wäre aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, die\ngeführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n6. Für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 160 Abs. 2\nStPO keine Kosten erhoben.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}