{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-3_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651898a285078a7b2b8cf0296c38f1655ef4969f104bda91a3cba97bad04e7b21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651898a285078a7b2b8cf0296c38f1655ef4969f104bda91a3cba97bad04e7b21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_3", "Checksum": "7eddd82a1e4dd0125cd74875a98233d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2003 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2003 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Eine Einstellungsverfügung ist angemessen,\nwenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen\nBeweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten\n(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob\ndie Einstellung der Untersuchung in Sachen X. betreffend Verletzung durch Hundebiss zum Nachteil von L. zu Recht erfolgt ist oder ob genügend Indizien dafür vor-\n4\n\nliegen, dass die Hundehalterin B. Sorgfaltspflichten verletzt und damit eine strafbare\nHandlung begangen hat.\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Hundehalterin B.\nzum Zeitpunkt des Zwischenfalls nicht am Unfallort gewesen sei. Dies sei dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen und daher unbestritten. Der Hund von B. sei unbeaufsichtigt auf dem Gelände der Alphütte umhergelaufen. Damit sei der Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflicht in keiner Weise Genüge getan worden.\n\na) Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses\nGefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb\nbisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist ein Hundebesitzer verpflichtet,\nseinen Hund ausreichend zu überwachen, und er hat dafür zu sorgen, dass Dritte\ndurch den Hund nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die\nÜberwachung des Hundes sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Halter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei kann die massgebende Sorgfaltspflicht nicht generell umschrieben werden. Sie bemisst sich je nach den Umständen\nund den persönlichen Erfahrungen (PKG 1996 Nr. 38). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Hundehalterin sorgfaltswidrig handelte, indem sie ins Dorf ging und ihren\nHund auf der Alp zurückliess.\n\nb) B. hielt sich zusammen mit ihrem Hund schon während längerer Zeit\nin der von einem Alphirten mit Hirtenhunden bewohnten Alphütte auf der Alp Y. auf.\nNach den übereinstimmenden Aussagen der polizeilich befragten Personen gehen\ndort täglich viele Wanderer vorbei und schalten einen Halt ein. Dabei würden der\nHund von B. und die weiteren dort anwesenden Hirtenhunde oft gestreichelt, ohne\ndass es bis zum hier zu beurteilenden Ereignis je zu einem Zwischenfall kam. B.\ngab denn auch zu Protokoll, dass ihr Hund bis dahin noch nie jemanden gebissen\nhabe; er sei sehr schön und anhänglich, weshalb er auch oft gestreichelt werde. Der\nHund von B. war demnach mit der Umgebung und dem Aufenthalt von Besuchern\nbei der Alphütte vertraut. Insbesondere war er auch gewöhnt, dass er von Besuchern oft gestreichelt wird, wobei er sich nie abweisend verhielt. Von wesentlicher\nBedeutung ist sodann, dass der Alphirt selbst Hirtenhunde hielt und er somit im\nUmgang mit Hunden erfahren war. Anhaltspunkte dafür, dass ihm der Hund von B.,\nder mit seinen Hunden zusammen war, nicht gehorchte, sind aus den Akten nicht\nersichtlich. Hingegen lässt sich der Aussage des Stiefvaters der Beschwerdeführerin entnehmen, dass der Alphirt sofort zu Hilfe eilte und den Hund wegnahm. Aufgrund all dieser Umstände kann im Verhalten von B., dass sie ihren Hund nicht\n5\n\nmitnahm, als sie sich hinunter ins Dorf zum Einkaufen begab, sondern diesen\nwährend ihrer Abwesenheit dem Alphirten anvertraute, keine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden.\n\n4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass der Bezirk rund um\ndie angebliche Schlafstelle der Hunde nicht eingezäunt gewesen war. Ihrer Ansicht\nnach wäre es geboten gewesen, ein entsprechendes Warnschild aufzustellen sowie\nden Hund an die Leine zu legen. Dies umso mehr, da es sich um einen Ort handle,\nwo ständig fremde Besucher mit Kindern vorbeikommen würden.\n\n"}