{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-3_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651898a285078a7b2b8cf0296c38f1655ef4969f104bda91a3cba97bad04e7b21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651898a285078a7b2b8cf0296c38f1655ef4969f104bda91a3cba97bad04e7b21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_3", "Checksum": "7eddd82a1e4dd0125cd74875a98233d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2003 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2003 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung durch Hundebiss | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:05", "Checksum": "5de7b5c6d3bc14da2edba0a242451716", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2003 3\nRegeste:\nVerletzung durch Hundebiss | StA Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 29. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 3\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nThöny.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder L., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter V.,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember\n2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, in Sachen gegen X.,\n\nbetreffend Verletzung durch Hundebiss z.N. von L.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Donnerstag des 22. August 2002 um ca. 17.15 Uhr wurde die 14-\njährige L. auf der Alp Y., Gemeindegebiet X., von einem Hirtenhund ins Gesicht\ngebissen. Dabei erlitt sie eine ausgedehnte Rissquetschwunde quer über das Gesicht. Gemäss Arztbericht von Arzt Z., muss mit einem bleibenden Nachteil, namentlich mit einer Narbenbildung, gerechnet werden.\n\nGemäss Angaben von L. sowie ihres Stiefvaters M. machte die Familie vor\nder Alphütte einen Halt. L. habe die Hunde, welche sich frei vor der Alphütte bewegt\nhätten, gestreichelt. Die Hunde hätten sich sehr anhänglich verhalten. Nach einer\nWeile seien sie hinter die Hütte gelaufen. L. habe sich von den Hunden verabschieden wollen und sei ebenfalls hinter die Hütte gegangen. Als sie sich gebückt habe,\num den ersten Hund zu streicheln, habe dieser sie angesprungen und ins Gesicht\ngebissen.\n\nDie Hundehalterin B., welche sich in den Ferien auf der Alp Y. aufhielt, war\nzum Zeitpunkt des Vorfalles nicht anwesend. Sie hielt in der polizeilichen Einvernahme fest, dass ihr Hund ungefährlich sei und bis zum fraglichen Vorfall noch nie\njemanden gebissen habe. Er sei zusammen mit anderen Hirtenhunden auf der Alp\nY. frei herumgelaufen.\n\nB. Am 24. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen\nDrittverschuldens.\n\nC. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20. Dezember\n2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein; die entsprechenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. Zur\nBegründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass die Hundehalterin keine weiteren Massnahmen treffen musste, da sich das Tier auf seinem\nLiegeplatz befunden habe. Auch hätte sie davon ausgehen dürfen, dass die Eltern\ndas Kind beaufsichtigen und es nicht zu nahe an den Hund und seine Schlafstätte\nheranlassen würden. Es dürfe als allgemeine Kenntnis vorausgesetzt werden, dass\nHunde ihre Schlafstätten als Territorium verteidigen würden. Daher könne der Hundehalterin kein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden.\n\nD. Gegen diese Einstellungsverfügung liess L. am 6. Januar 2003 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden erheben mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und B. angemessen zu bestrafen.\n3\n\nE. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Einholung einer\nVernehmlassung der Hundehalterin B. wurde verzichtet.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung\nder Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur\nBeschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend\nmacht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen\nbeschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der\nBetroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und muss den Antrag sowie eine kurze Begründung\nenthalten (Art. 20 VVG).\n\nL. wurde beim fraglichen Vorfall verletzt und ist somit als Geschädigte zur\nAnfechtung der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20.\nDezember 2002, legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde\nist somit einzutreten.\n\n"}