O., S. 167 f.). Dabei hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29. September 2003 an X. zu Recht darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren so lange kein Raum bleibt, als die Ablehnungsverfügung nicht rechtskräftig geworden ist. Nach deren Rechtskraft fällt es in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht der Beschwerdekammer – über ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch von X. vom 24. September 2003 nicht einzutreten.